Straflose Selbstanzeige

Einmalige straflose Selbstanzeige

Ab dem 1. Januar 2010 können natürliche Personen bei einer erstmaligen straflosen Selbstanzeige einer Hinterziehung komplett straffrei ausgehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Hinterziehung ist keiner Behörde bekannt; 

  • die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos; 

  • sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Steuer.

Diesfalls wird nicht nur von einer Büssung abgesehen, sondern es erfolgt auch keine Strafverfolgung für allfällige weitere Straftaten, welche zum Zwecke dieser Steuerhinterziehung begangen worden sind (z.B. Urkundendelikte). Nacherhoben wird nur die ordentliche Nachsteuer und der Ausgleichszins für zehn Jahre.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist eine Strafbefreiung ausgeschlossen; die Busse wird dann nach Massgabe des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse festgesetzt.